Rechtliche Grundlagen bei Auktionen 

Wird in Deutschland eine Auktion durchgeführt, ist der Paragraph 156 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz BGB) die Grundlage dafür. In diesem steht geschrieben, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn ein Zuschlag erteilt wurde. Außerdem erlischt ein Gebot, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Auktion beendet wurde, ohne dass man einen Zuschlag erteilt.

Wenn gewerbliche Versteigerungen stattfinden, kann man sich auf den Paragraphen 34b der Gewerbeordnung berufen. Eine weitere Grundlage ist zudem die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen. In §34b GewO steht geschrieben, dass man die Erlaubnis der zuständigen Behörden benötigt, um fremdes Eigentum verkaufen zu dürfen. Diese Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit notwendig sein sollte. Kurz und gut werden in diesem Paragraph alle rechtlichen Dinge festgelegt, die der Versteigerer einzuhalten hat, was sowohl dessen Rechte als auch seine Pflichten betrifft. Zudem ist anzumerken, dass auch bei Internetauktionen ein gültiger Vertrag zustande kommt. Allerdings finden hier weder §156 BGB noch §34b GewO Anwendung. In diesem Zusammenhang gibt es mehrere Gerichtsurteile, so dass man sich im Zusammenhang mit Internetauktionen einzig auf §13 BGB berufen kann. Diese Vorschrift besagt, dass alle Personen Verbraucher sind, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließen, der weder ihren gewerblichen, noch ihren selbständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann. Dass heißt, sie kaufen nicht, um damit Geld zu verdienen. Beruft man sich auf diesen Paragraphen, kann man grundsätzlich von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Zudem bedürfen Online-Auktionen keiner Veranstaltungserlaubnis, weil sie §34b GewO nicht entsprechen.