Bewertungen der Geschäftspartner

Hat der Höchstbietende die Ware erhalten, steht ihm die Option offen, den Verkäufer zu bewerten. Die gleiche Möglichkeit bietet sich auch dem Verkäufer, wobei dieser den Käufer bewerten kann. Zu einer Bewertung des Geschäftspartners kann niemand gezwungen werden, sie erfolgt rein auf freiwilliger Basis. Wenn man jedoch eine Beurteilung seines Vertragspartners abgibt, sollte man objektiv und ehrlich sein. Werden absichtlich und gegenstandslos schlechte Bewertungen vorgenommen, kann das dazu führen, dass das jeweilige Mitglied des Onlineauktionshauses abgemahnt wird.

Die Sanktionierung dieser Form des Bewertungsmissbrauchs liegt bei den Betreibern der Onlineauktionshäuser und kann außer zu einer Verwarnung auch zum Ausschluss des Mitgliedes führen. Wird ein Mitglied also aufgrund einer wissentlich und willentlich falsch abgegebenen Bewertung aus der Datenbank der Mitglieder gelöscht, ist es ihm nicht gestattet, sich erneut mit einem anderen Account bei dem jeweiligen Onlineauktionshaus zu registrieren. Dabei sollte sich das Mitglied eines Onlineauktionshauses im Vorfeld überlegen, ob eine falsche Bewertung diese Konsequenzen wert ist.

Je nachdem, wie gut ein Mitglied eines Auktionshauses bewertet wird, ist es möglich, dass die Betreiber des Onlineauktionshauses ihrerseits eine Bewertung vergeben. Ein solches Vorgehen kann man auch als Empfehlung der Käufer oder Verkäufer verstehen. Sind bestimmte Mitglieder eines Onlineauktionshauses gesondert bewertet, sind sie umso interessanter für die restlichen Mitglieder, da dadurch eine Art Vertrauen aufgebaut wird.